Zucht- & Haltungs-FAQ

Fragen und antworten rund um die Zucht & Haltung von Katzen

Zucht- & Haltungs-Richtlinien

Die Zucht- und Haltungsrichtlinien des CM e.V. sind für jedes Mitglied bindend.

1. Allgemein

a) Jeder Züchter ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu führen. Alle im Zwinger des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Namen den ausgewählten Zwingernamen. Der Name, Zwingername plus Satzzeichen und Leerstellen darf aus technischen Gründen nicht mehr als 40 Stellen haben. Bereits eingetragene Zwingernamen sind als Name unzulässig.

b) Der Züchter muss drei unterschiedliche Namen als Zwingernamen vorschlagen, für den Fall, dass die Namen schon vergeben sein sollten. Die Eintragung und Registrierung des Zwingernamens erfolgt durch den CM e.V. bei der World Cat Federation e.V. unter Berücksichtigung der Regelungen zur Registrierung eines Zwingernamens. Bei Beantragung muss auch angegeben werden, ob der Zwingername dem Namen der Jungtiere vorangestellt oder angehängt werden soll. Diese Regelung ist dann beizubehalten. Der Zwingername muss so gewählt werden, dass bei einem Wurf klar ersichtlich ist, welches der Katzen- und welches der Zwingername ist.

c) Der Zwingername darf nur von dem Vollmitglied genutzt werden, auf dessen Namen der Zwinger registriert wurde. Die Beantragung eines weiteren Zwingernamens in einem anderen Verein ist unzulässig. Wenn möglich (und frei), wird der bisherige Zwingername registriert.

d) Sollte bereits ein eingetragener Zwingername bei einem anderen Verein (hierzu zählen auch andere WCF Vereine) bestehen, muss dieser bei dem anderen Verein gekündigt und eine Neueintragung unter dem CM e.V. beantragt werden.

e) Jeder Züchter ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu führen.

f) Züchter ist, wer eine in seinem Besitz und Eigentum befindliche Katze decken lässt bzw. der Besitzer/Eigentümer einer Mutterkatze am Tage der Geburt der Jungtiere ist. Als Besitz-/ Eigentumsnachweis gilt der Stammbaum.

g) Zur Zucht dürfen nur Katzen und Kater herangezogen werden, die in den Zuchtbüchern des CM e.V. oder eines anderen anerkannten Verbandes/Vereins eingetragen sind und deren Besitzer/ Eigentümer Mitglied im CM e.V. oder in einem anderen anerkannten Verband/Verein ist.

h) Beim Kauf von Zuchttieren ist darauf zu achten, dass die Rassereinheit gewahrt ist.

i) Jedes Mitglied erklärt sich mit Eintritt in den CM e.V. bereit, eine vom Vorstand angeordnete Zwingerbesichtigung bei sich vornehmen zu lassen, die Räume dafür zugänglich zu machen und sämtliche vorhandenen Tiere zu zeigen. Für Katzen, sofern sie sich nicht frei in der Wohnung bewegen können, sind gut heizbare, luftige (aber zugfreie) Räume mit Tageslicht und möglichst Außenauslauf herzurichten. Entsprechende Gliederung der Räume für alle Bedürfnisse der Katzen, wie Kletterbäume, Kratzpfosten, Regale, Körbe, Polster, Katzentoiletten, Futterschalen und Rückzugsmöglichkeiten für jede einzelne Katze etc. ist unbedingt erforderlich. Das Herumstreunen potenter Kater und Katzen in ungesichertem Freigang ist nicht gestattet, da die Fortpflanzung und das Einschleppen diverser Krankheiten nicht beeinflusst werden kann.

j) Bei einem einmaligen Verstoß gegen die Zuchtregeln des CM e.V. wird zusammen mit einer Gebühr, dessen Höhe dem Bußgeldkatalog zu entnehmen ist, mit dem Hinweis abgemahnt, dass bei erneutem Verstoß ein fristloser Vereinsausschluss ausgesprochen wird.

2. Zuchtregeln

a) Es wird von allen Züchtern vorausgesetzt, dass diese sich neben den hier erwähnten Zuchtregeln an das vorliegende Tierschutzgesetz (TierSchG) halten. Hier soll das Wohlergehen sowie die artgerechte Haltung der Katze/n im Vordergrund stehen. Ziel der Katzenzucht ist die Verbesserung sowie Erhaltung der einzelnen Rassen.

b) Die Abgabe/der Verkauf oder auch die Überlassung auf Zeit von Tieren an Versuchslabore, Pelztierfarmen, Zoohandlungen sowie als Lebendfutter ist strengstens untersagt und führt zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein.

c) Katzen mit angeborenen Anomalien, Deformationen oder Krankheiten (z.B. Knickschwanz, Einhodigkeit, Über- und Unterbiss, Taubheit -ein- oder beidseitig-, Schielen etc.) dürfen nicht zur Zucht eingesetzt werden.

d) Den Züchtern wird nahegelegt ihre Tiere auf rassespezifische Krankheiten und Erbkrankheiten untersuchen zu lassen und ggf. Trägertiere sowie erblich vorbelastete Tiere aus der Zucht zu nehmen und nur unter besonderen Umständen weiter zur Zucht einzusetzen (mit dem Zuchtwart abzustimmen).

e) Es ist zwingend erforderlich, dass (mindestens einmalig) vor dem ersten Zuchteinsatz die zu verpaarenden Katze/n nachweislich negativ auf die Infektionskrankheiten FIV (Feline Immundefizienz-Virus) sowie FeLV (Feline Immundefizienz-Virus) getestet sind. Das Ergebnis beider Tiere ist, sofern noch nicht bereits vorliegend, dem Zuchtwart zusammen mit der Deckmeldung zu übermitteln.

f) Alle zur Zucht verwendeten Tiere müssen zwingend mit einem Identifikationschip gekennzeichnet sein, dessen Nummer dem Zuchtbuchamt spätestens mit der Deckmeldung mitgeteilt werden muss.

g) Die Zucht mit weißen Katzen ist grundsätzlich erlaubt. Besondere Beachtung hat jedoch § fm11b TierSchG, sowie seine Auslegung durch das Gutachten der Sachverständigengruppe „Tierschutz und Heimtierzucht“ zu finden. Die Verpaarung von weißen Katzen und Katern ohne jegliche Farbscheckung (W-Faktor) miteinander ist daher untersagt. Die Verpaarung von weißen Tieren (W-Faktor) mit Tieren, die erheblichen Weißanteil (S/S-Scheckung, z.B. Harlequin/Van) zeigen, ist mit der Prämisse zulässig, dass nur solche Tiere zur Zucht zugelassen werden, bei welchen bereits vor dem Zuchteinsatz bei beiden Verpaarungspartnern eine audiometrische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese keine Beeinträchtigung ergeben hat. Dies bedeutet, die audiometrische Untersuchung muss das Ergebnis „beidseitig hörend“ aufweisen. Es gilt das Verbot der Verpaarung von Tieren mit Hörschäden. Hat das Tier einen überwiegenden Weißanteil, der Züchter ist sich aber nicht sicher, ob es ein dominanter oder ein mischerbiger Anteil ist (dominant: S/S, mischerbig: S/s), muss vor einer solchen Verpaarung ein entsprechender genetischer Test durchgeführt werden. Die Ergebnisse der geplanten Verpaarung sind dem Zuchtwart unbedingt vorzulegen. In den zur Zuchtzulassung vorzulegenden Untersuchungsergebnissen muss jeweilig der vollständige Name des Tieres (so wie im Stammbaum hinterlegt), die Chip-Nummer, das Geburtsdatum und die Farbe des Tieres eingetragen sein.

h) Für weiße Jungtiere (W-Faktor) muss vor der Vermittlung ebenfalls zwischen der 10. und 18. Woche einen Audiometrietest erfolgen, deren Ergebnis bis spätestens zur 18. Woche dem Zuchtbuchamt einzureichen ist. Sind weiße Jungtiere in einem Wurf, ermöglicht dies dem Züchter, die Wurfmeldung bis spätestens zur 18. Lebenswoche einzureichen (nicht wie sonst bis zur maximal 14. Woche) Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob weiße Jungtiere (W-Faktor) als Liebhaber- oder Zuchttiere vermittelt werden oder wenn ein oder beide Elterntiere bereits einen Audiometrietest vorweisen können, da auch nachweislich hörende Elterntiere weiße Jungtiere mit Hörschäden auf die Welt bringen können.

i) Foundation-Tiere müssen aus den Herkunftsländern stammen, dort registriert, gechipt und von einem ansässigen Richter begutachtet worden sein. Für die Sibirische Katze (SIB) und Neva Masquerade (SIB33) Foundation-Tiere wird anstelle einer Registrierung auch der Mircrochip in Kombination mit korrekten Einfuhrpapieren aus den Ursprungsländern anerkannt. Tiere, die für die Zucht vorgesehen sind, sollten in der offenen Klasse ein V1/Ex1 erhalten haben.

j) Registrierte Züchter, die einen Stammbaum erstmals beantragen (z.B. für ein Foundation-Tier) müssen über den erforderlichen Anforderungen wie negative FIV & FeLV Untersuchungen vor dem ersten Zuchteinsatz dem Zuchtwart ebenso ein tierärztliches Gesundheitszeugnis vorweisen, welches bezeugt, dass im Phänotyp keine offensichtlichen Mängel vorliegen. In diesem muss der Name der Katze, die Chipnummer sowie eine Unterschrift des Tierarztes vermerkt sein.

k) Alle im Haus des Züchters lebenden Tiere müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und die Tiere, die zur Zucht eingesetzt werden, müssen mindestens einen vollständigen und gültigen Impfschutz gegen Katzenseuche und -schnupfen haben sowie vor dem Zuchteinsatz mindestens einmal gegen FIV und FeLV nachweislich getestet worden sein. Die Gültigkeitsdauer der Impfungen richtet sich nach dem verwendeten Impfstoff. Es wird empfohlen, alle medizinisch sinnvollen Versorgungmaßnahmen durchzuführen (z. B. Elisa-Test, Leukose-, Schnupfenimpfung, Chlamydien).

l) Kater und Katzen müssen frei von jeglichem Ungeziefer und Parasiten sein und unter artgerechten, hygienischen Bedingungen gehalten werden. Tiere, die zu Ausstellungen gemeldet werden, müssen zusätzlich entweder gegen Tollwut geimpft sein, oder – je nach Ausstellungsbedingungen – eine entsprechende tierärztliche Bescheinigung

m) Katzen beiderlei Geschlechtes, mit denen nicht gezüchtet wird aber im Züchterhaushalt mit leben, müssen kastriert werden.

3. Zuchteinschränkungen

a) Weibliche Zuchtkatzen dürfen erst ab Vollendung des 1. Lebensjahres gedeckt werden. Erfolgt eine Deckung vor dem 10. Lebensmonat, so ist ein tierärztliches Attest (mit hinterlegter Chipnummer als Identifizierung) vorzulegen, welches die Frühdeckung aus medizinischen Gründen befürwortet. Zwischen dem 10. und 12. Lebensmonat liegt die Entscheidung des Eindeckens einer Katze im Ermessen des Züchters. Für Kater gibt es keine altersgerechte Ein-/oder Beschränkungen, es sei denn es liegen medizinische Ratschläge vom Tierarzt vor.

b) Der Zuchtwart entscheidet bei eventuellen Verstößen ggf. über entsprechende Auflagen (z.B. Festsetzung des Termins, an dem die Katze erneut gedeckt werden darf). Bei Zuwiderhandlung kann der Vorstand ein Bußgeld festsetzen und eine entsprechende Eintragung in den Stammbaum der Jungtiere veranlassen.

c) Jede Zuchtkatze darf in 2 Jahren nicht mehr als 3 Würfe bekommen und aufziehen. Zwischen den Wurfterminen müssen mindestens 6 Monate liegen. Dies soll der Mutterkatze eine Erholungsphase einräumen. Eine frühere Verpaarung der Zuchtkatze bedarf einer Bescheinigung vom Tierarzt und muss mit Begründung beim Zuchtwart beantragt werden. Der geschäftsführende Vorstand wird dann über die Zulassung mit einer einfachen Mehrheit entscheiden oder kann den Antrag ohne Begründung ablehnen.

d) Bei Totgeburten des gesamten Wurfes darf die Katze frühestens mit der zweiten Rolligkeit wieder eingedeckt werden, wenn dies der Allgemeinzustand der Katze zulässt. Diese Entscheidung obliegt dem Züchter, der nach bestem Wissen und Gewissen handeln sollte.

e) Um eine Doppelbelegung der Zuchtkatze durch verschiedene Zuchtkater zu vermeiden, sollte die Katze nach erfolgter Deckung 3 Wochen lang keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben. Versehentliche Doppeldeckungen sind meldepflichtig und unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem Zuchtwart anzuzeigen. Entsteht der berechtigte Verdacht einer Doppeldeckung oder wird eine solche dem Vorstand von Dritten glaubhaft angezeigt, ist der Vorstand oder ein vom Vorstand beauftragter Dritter berechtigt einen Abstammungsnachweis (DNA-Test) zu verlangen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Züchter. Bei einem nichtbestätigten Verdachtsfall übernimmt der Verein die Kosten mit Vorlage der Rechnung.

f) Eine Zuchtkatze darf nach Vollendung des 8. Lebensjahres nur mit jährlichem(!), tierärztlichem Attest weiter zur Zucht eingesetzt werden.

g) Verwandtenpaarungen: Die Paarung zwischen Vollgeschwistern ist vor der Deckung zu beantragen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag an den Zuchtwart zu stellen, unter Beifügung des fotokopierten Stammbaumes der Paarungspartner und unter Angabe des jeweiligen Zuchtziels. Für die Verpaarungspartner müssen tierärztliche Gutachten beigebracht werden, die mindestens jeweils einen aktuellen (nicht älter als 6 Monate) HCM und PKD Schall beinhalten. Der Zuchtwart kann im Einzelfall weitere Untersuchungen verlangen, die nicht anfechtbar und rassebezogen sind. Die gleiche Regelung gilt auch bei einer Paarung von Partnern, in denen nur 9 oder weniger verschiedene Vorfahren auftreten (hoher Inzuchtgrad). Zu zählen sind: Paarungspartner, deren Eltern und Großeltern (14 Tiere). Sollte Verpaarung ohne entsprechende Untersuchungen stattgefunden haben, erfolgt eine Abmahnung vom Zuchtbuchamt sowie eine Gebühr gemäß dem Bußgeldkatalog des CatManiac e.V.

h) Rassekreuzungen im Allgemeinen sind verboten. Das Einkreuzen einer anderen Rasse darf nur erfolgen, wenn dies einem gut durchdachten Zuchtziel zum Positiven gereicht. Erlaubte Rassekreuzungen sind dem jeweiligen Standard (WCF Regeln) zu entnehmen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand. Die Paarung zwischen zwei verschiedenen („unerlaubten“) Rassen ist vor der Deckung zu beantragen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag an das Zuchtamt unter Beifügung des fotokopierten Stammbaumes der Paarungspartner und unter Angabe des jeweiligen Zuchtziels zu stellen. Die Genehmigung einer solchen Verpaarung obliegt der einfachen Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes. Jungtiere aus einer solchen Verpaarung erhalten einen RIEX-Stammbaum.

i) Im Allgemeinen wird empfohlen, nur Katzen und Kater zur Zucht zu verwenden, die auf einer Ausstellung mindestens ein „V1“ oder „Ex1“ erhalten haben.

4. Deck- und Wurfmeldungen sowie Stammbäume

a) Um eine schnellere Bearbeitung der Stammbäume zu gewährleisten, muss von jeder Katze, die zur Zucht eingesetzt werden soll, vor dem Zuchteinsatz, eine Kopie des Stammbaums an das Zuchtbuchamt geschickt werden. Ausnahmen sind Tiere, die bereits beim CM e.V. registriert sind.

b) Nach festgestellter Trächtigkeit nach der Deckung, jedoch VOR dem Wurftermin, muss eine Deckmeldung an das Zuchtbuchamt übermittelt werden. In dieser müssen die Stammbäume der Elterntiere und dessen Identifikationschip-Nummern, sowie das Deckdatum vermerkt werden. Gehören dem Züchter beide Elternkatzen, kann eine Deckmeldung online erfolgen. Geht der Züchter mit seiner weiblichen Katze zum Fremddecken, muss das Deckformular ausgedruckt und ausgefüllt werden, in dem auch der Deckkaterbesitzer unterschreiben und somit die Deckung bestätigen muss. Einer Deckmeldung müssen dann auch etwaige, benötigte Dokumente (z.B. FIV, FeLV, Audiometrietest, genetische Untersuchungen) beigefügt werden.

c) Die Wurfmeldung ist innerhalb von 14 Wochen an das Zuchtbuchamt zu übermitteln. Ausnahmen gibt es bei Point-Tieren (Teil-Albinismus) oder bei weißen Jungtieren (W-Faktor) bei denen noch der Audiometrietest gemacht werden muss. Hier kann die Wurfmeldung bis zur maximal 18. Lebenswoche erfolgen. In der Wurfmeldung selbst müssen bereits die Chipnummern der einzelnen Jungtiere erfasst werden.

d) Für die Wurfmeldung hat der Züchter beim Vorstand des Vereins persönliche Zugangsdaten anzufragen, damit die Wurfmeldung online erfolgen kann.

e) Die Übermittlung der Wurfmeldung an das Zuchtbuchamt bedeutet die automatische Erstellung der Stammbäume und kommt einer Auftragsübermittlung gleich. Die Gebühren zur Stammbaumerstellung sind der Gebührenordnung zu entnehmen.

f) Die Stammbäume werden dem Züchter ausschließlich gegen Vorkasse oder einem SEPA-Lastschrift-Verfahren zugestellt. Bei Anmeldung im Verein kann der Züchter seine Zahlungsmethode auswählen, die in der Regel für alle Leistungen des Vereins gelten. Ansprechpartner für Rechnungen und Zahlungsmethoden ist der Kassenwart, zu erreichen unter folgender E-Mail: rechnungen@catmaniac.de

g) Um ordentliche und fehlerfreie Stammbäume erstellen zu können, müssen sehr gut lesbare Kopien der Ahnentafeln sowie Titelurkunden der Elterntiere beigefügt werden. Die Übermittlung von Stammbäumen und sonstigen Dokumenten (Urkunden, Untersuchungsdokumente) kann ausschließlich per Mail oder Post erfolgen; Nachrichten- und Chatdienste sind hierfür nicht geeignet. Der Zuchtwart ist jederzeit berechtigt, Stammbäume abzulehnen. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Stammbäume fehlerhaft sind, vollständig oder vereinzelnd nicht in lateinischer Schrift erfasst worden sind (z.B., wenn Namen oder Zuchtbuchnummern der Vorfahren auf kyrillisch geschrieben sind). Sind Stammbäume nicht in lateinischer Schrift verfasst, kann der Zuchtwart eine offizielle, beglaubigte Übersetzung verlangen, dessen Kosten vom Katzenbesitzer zu tragen sind.

h) Für Namens-, Geschlechts-, Geburtsdatum- und Farbänderungen können (ausschließlich vom Züchter des Tieres) beim CM e.V. kostenpflichtig auf Rechnung des Züchters neue Stammbäume beantragt werden. Eigenmächtige Änderungen in den Stammbäumen sind unzulässig und machen den Stammbaum ungültig. Verstöße dieser Art werden vom Vorstand geahndet.

i) Hat der Züchter nachträglich Fehler in seiner eigenen, bereits übermittelten Wurfmeldung entdeckt, müssen für die Neuerstellung neue Stammbäume mit voller Kostenübernahme beantragt werden.

j) Für jegliche Stammbaum-Umschreibungen muss der Originalstammbaum dem Zuchtwart postalisch zugestellt werden, da nicht mehr wie 1 Stammbaum-Dokument für 1 Tier im Umlauf sein darf. Das Original wird im Anschluss der Neuerstellung entwertet und der Züchter hat keinen weiteren Anspruch auf Forderung einer Herausgabe des alten Dokumentes.

k) Beim Ausstellen von Stammbäumen werden die jeweils geltenden Bestimmungen des CM e.V. zugrunde gelegt, die u.a. auf die WCF Regeln basieren.

l) Bei Verlust eines Stammbaums kann eine Zweitausfertigung beim Zuchtbuchamt beantragt werden. Dies ist kostenpflichtig und wird in dem neuen Stammbaum mit „-COPY-“ vermerkt. Sollte der Originalstammbaum wiedergefunden werden, ist die Zweitausfertigung dem Zuchtbuchamt unverzüglich wieder auszuhändigen. Sollte es mit dem Originalstammbaum oder mit der Zweitausfertigung zum Betrug kommen, so ist der Verein zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds berechtigt.

m) Titelurkunden der Elterntiere mit Einreichung der Deck- bzw. Wurfmeldung abgegeben werden.

n) Ist sich der Züchter bei der Farbbestimmung der Jungtiere unsicher kann er qualitativ hochwertige Bilder aus verschiedenen Winkeln sowie ein Video an den Zuchtwart senden. Für die Farbbestimmung über digitale Medien kann jedoch keine Garantie gegeben werden.

o) Wünscht der Züchter ausdrücklich eine Wurfabnahme durch ein Vorstandsmitglied ist dies gegen eine Aufwandspauschale in Vorkasse möglich. Diese muss beim geschäftsführenden Vorstand erfragt werden.

5. Deckkater

a) Deckkaterbesitzer des Vereins müssen sich, bevor sie Zuchtkatzen zum Decken annehmen, von der Abstammung und Rassenreinheit der Katze durch Einsicht der Stammbäume und deren Richtigkeit überzeugen.

b) Der Deckkater darf nur mit Zuchtkatzen verpaart werden, wenn diese einen Stammbaum von einem eingetragenen und anerkannten Verein besitzen und der Zuchtkatzenbesitzer in einem eingetragenen Verein Mitglied ist.

c) Eine vorsätzliche Deckung von Haus- und Mischlingskatzen ist untersagt und hat den Ausschluss aus dem Verein zu folge. Darunter fällt auch die vorsätzliche Verpaarung von Rassekatzen ohne Stammbaum.

d) Der Deckkaterbesitzer verpflichtet sich, nur Zuchtkatzen zum Decken anzunehmen, wenn seine Zucht frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist.

e) Der Deckkater sollte im Zeitraum von 2 Wochen nur jeweils eine (Fremd-)Katze, die nicht in der eigenen Zucht lebt, decken.

f) Wenn der Deckkater zuvor auf einer Katzenausstellung anwesend war, müssen mindestens 14 Tage bis zur Deckung einer Katze aus einem anderen Zwinger vergehen, um eine Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken.

g) Es wird empfohlen, bei jeder Fremddeckung einen Vertrag zu schließen, der Deckgebühr, Aushändigung der Stammbäume, Unterzeichnung der Deckbescheinigung, Regelungen bei nicht erfolgter Aufnahme der Katze, etc. regelt.

h) Vereinsmitgliedern ist es nicht erlaubt, ihre Katzen zu einem anderen Deckkater zu bringen, wenn der Deckkaterbesitzer z.B. einen Stammbaum besitzt, aber selbst in keinem Zuchtverein Mitglied ist.

6. Abgabe /Verkauf

a) Die Züchter dürfen ihre Jungtiere frühestes ab einem Alter von 12 Wochen und erst dann abgeben, wenn diese die vorschriftsmäßigen Impfungen gegen Katzenschupfen/-seuche erhalten haben.

b) Es wird empfohlen, nach Impfung mindestens 3-4 Tage bis zur Abgabe auf eventuell auftretende Impfreaktionen zu achten und nicht unverzüglich nach der Impfung zu vermitteln.

c) Alle Jungtiere müssen vor Abgabe mit einem Microchip gekennzeichnet sein, dessen Nummer im Stammbaum entweder bei Wurfmeldung eingetragen oder nachträglich vom Züchter auf dem Stammbaumdokument geklebt wurde.

d) Die jungen Katzen müssen gesund, frei von Endo- und Ektoparasiten, wurm- und ungezieferfrei sein. Reklamationen von Käufern, die beweisen, dass diese Bestimmungen vom Züchter nicht erfüllt wurden, werden zwecks Ahndung an den Vorstand weitergeleitet und entsprechend moniert.

e) Ein Gesundheitszeugnis, welches bescheinigt, ob die Katze zum Zeitpunkt der Untersuchung frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist und/oder andere Anomalien oder Deformationen vorweist, muss vom Tierarzt ausgestellt und bei Abgabe mitgegeben werden. Das Gesundheitszeugnis muss dem neuen Besitzer unabhängig von einer Vermittlung als Liebhaber- oder Zuchttier ausgehändigt werden. Empfohlen wird, dass das Gesundheitszeugnis zum Abgabezeitpunkt nicht älter als 3 Tage ist.

f) Der Stammbaum gehört zu jeder Katze. Originalstammbaum sowie Impfpass und Gesundheitszeugnis sind dem neuen Besitzer zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung auszuhändigen.

g) Der Züchter ist verpflichtet, den Verkauf und sonstige Abgabe seiner Jungtiere und anderer Katzen zu kontrollieren sowie zu dokumentieren (eigene Zuchtbuchführung eines jedes Wurfes).

7. Zuchtbuchregeln

Für zuchtspezifische Fragen sollen sich die Mitglieder direkt an den Zuchtwart wenden.

a) Bei Bekanntwerden eines Verstoßes gegen die bestehenden Haltungs- und Zuchtrichtlinien in einem oder mehreren Fällen wird, sofern in den Haltungsrichtlinien nichts anderes gesagt, wie folgt verfahren: Es kann eine Verweisgebühr erhoben werden, deren Höhe sich nach dem Verstoß richtet und dem Bußgeldkatalog der Gebührenordnung zu entnehmen ist. An das betreffende Mitglied ergeht seitens des Zuchtbuchamtes des CM e.V. die Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von 7 Tagen. Lässt das Mitglied die gesetzte Frist schuldhaft verstreichen oder liefert es keine ausreichende Begründung für sein Verhalten, spricht das Zuchtbuchamt einen Verweis aus. Im Rahmen dieses Verweises ergeht an das Mitglied schriftlich die Aufforderung zur Abänderung des Missstandes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und das Entrichten des Bußgeldes. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Ungeachtet dessen behält sich der geschäftsführende Vorstand das Recht vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen.

b) Bei Nichtbeachtung der Weisungen des Zuchtbuchamtes, Nichtzahlung des Bußgeldes und/oder nochmaligem Verstoß gegen die Richtlinien hat der Ausschluss aus dem Verein zu erfolgen. Dem Vorstand ist das Recht auf Stellung einer Strafanzeige vorbehalten.

8. Haltungsrichtlinien

Verbindliche Haltungsrichtlinien für die Mitglieder des CatManiac e.V.; diese richten sich nach den Inhalten des aktuellen Merkblatts des TVT e.V. (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.): Das aktuelle Merkblatt 189

a) Die Größe eines Wohnraumes, in dem 1 bis 2 Katzen gehalten werden, darf nicht unter 20 qm betragen und der Raum muss so hoch sein, dass ein Mensch sich aufrecht darin bewegen kann. Jeder Raum, in dem Katzen gehalten werden, muss dreidimensional eingerichtet werden, damit den Katzen nicht nur die Bodenfläche zur Verfügung steht.

b) Lässt sich ein Freiauslauf nicht herrichten, muss neben den Klettermöglichkeiten auch für ungiftige Begrünung (Katzengras o.ä.) gesorgt werden.

c) Deckkater oder Zuchtkatzen dürfen nicht allein, sowie in Kellern, Käfigen, Garagen oder ähnlichen Räumlichkeiten ohne jeglichen Kontakt zum Menschen gehalten werden. Dies ist keine artgerechte Haltung und daher untersagt.

d) Jegliche Katzen im Haushalt müssen artgerecht ernährt werden und dürfen kein Unter- oder Übergewicht aufweisen. Werden dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins offensichtliche Hinweise/Beweise mitgeteilt, steht diesem frei, eine entsprechende, vorübergehende Zuchtsperre für bestimmte Katzen zu verhängen, die so lange gilt, bis ein entsprechendes tierärztliches Gesundheitszeugnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass das Allgemeinbefinden des untersuchten Tieres einwandfrei ist.

e) Deckkatern muss entweder durch ein Gitter getrennt die Gegenwart anderer Katzen oder die Gesellschaft eines oder mehrerer kastrierter Tiere, mit denen er sich verträgt, ermöglicht werden. Sollte dies nicht eingehalten werden und der geschäftsführende Vorstand wird darüber informiert, ist eine unangemeldete Besichtigung notwendig und der geschäftsführende Vorstand entscheidet durch eine einfache Mehrheit über die Nachbesserung oder sogar den sofortigen Ausschluss aus dem Verein.

f) Den Zuchtkatern, die zum Fremddecken eingesetzt werden, muss für die Paarung ein gesonderter Raum zur Verfügung stehen, der mitsamt dem darin vorhandenen Mobiliar gut abwaschbar und desinfizierbar ist.

g) Oberstes Gebot ist Sauberkeit, sowohl hinsichtlich der Katzentoiletten und Näpfe als auch der Böden, Teppiche, Polster usw. Das gleiche gilt für die Pflege der Katzen selbst (Fell, Augen, Ohren).

h) Die Vernachlässigung einer erkrankten Katze kann den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen. Es muss eine ggf. auch intensive Behandlung unter tierärztlicher Kontrolle bis zur völligen Genesung erfolgen.

Diese Zucht- und Haltungsregelungen sind mit einfacher Mehrheit am 10.09.2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und für jedes Mitglied ab sofort bindend. Im Übrigen gelten die einschlägigen Paragrafen der Satzung. Nicht eindeutig beschriebene Regelungen (wegen besonderen Einzelfällen) sind vorab mit dem Zuchtwart abzusprechen.